Als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wurde ich bisher in mehreren zivilrechtlichen Verfahren als Gutachter berufen. Als Beispiel ist ein Verfahren zwischen einem Abfallwirtschaftsverband und einem Planer und der ausführenden Firma zu nennen.

Die Causa begann damit, dass einem Abfallwirtschaftsverband die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, die in ihrer Deponie anfallenden Sickerwässer nach entsprechender Vorreinigung in eine Verbandskläranlage zur Endbehandlung abzuleiten.
Auf Basis einer Planung eines Zivilingenieurs wurde dazu eine Sickerwasserbehandlungsanlage bestellt und errichtet, mit der eine Volloxidation der zu behandelnden Sickerwässer nach dem Prinzip der Oxidation mit Fenton´s Reagenz erfolgen sollte.
Nachdem die Anlage errichtet und in Betrieb genommen wurde, musste der Betreiber feststellen, dass die Anlage weder die zugesicherte Leistung erbrachte noch stabil zu betreiben war.

Nach ausführlicher Analyse der vorhandenen Ergebnisse und Unterlagen wurde zusammenfassend folgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

Die Anlage erbringt nicht die im Indirekteinleiterverfahren zugesicherte Leistung

Die Gründe dafür liegen in einer Abfolge von Fehlleistungen sowohl der Geschäftsführung des Abfallwirtschaftsverbands (Bestellung, Vertrag) als auch in bedeutend größerem Umfang der beklagten Partei.
Mängel an der Ausführung der Anlage durch die verantwortliche Anlagenbaufirma sind zwar ebenfalls gegeben, wurden aber soweit diese in ihren Verantwortungsbereich fielen, überwiegend beseitigt.
Dass die Anlage so adaptiert werden kann, dass sie die im Indirekteinleiterverfahren vorgegebene Leistung stabil erbringen kann, konnte nicht bestätigt werden.

Auf Basis des Gutachtens wurde die Anlage im Rahmen einer Übereinkunft zwischen den Parteien abgebaut und die Kosten für den entstandenen Schaden größtenteils durch die Versicherung des Planungsbüros abgedeckt.